Arzneimittel-Festbeträge
Festbetragsarzneimittel nach § 35 SGB V sortiert nach Arzneimittelname
PZN ist in der Auflistung angegeben
Stand: 15.04.2021
Hintergrund
Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In diesen Gruppen werden Arzneimittel mit denselben oder pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen sowie mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) setzt für jede vom G-BA gebildete Festbetragsgruppe einen Festbetrag fest. Gesetzliche Grundlage dieses Verfahrens ist § 35 Abs. 1 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Kriterien zur Höhe des jeweiligen Festbetrages sind ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 35 Abs. 5 SGB V).
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